Gesetze / Investitionszulagengesetz 1996
InvZulG 1996§ 5 Höhe der Investitionszulage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvZulG%201991/5#abs-1 (1) Die Investitionszulage beträgt
| 1. | bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 1 | 12 vom Hundert, |
| 2. | bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 | 8 vom Hundert, |
| 3. | bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 und 5 | 5 vom Hundert |
der Bemessungsgrundlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvZulG%201991/5#abs-2 (2) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 3 und 4, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 1995 begonnen und vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat, auf 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, soweit die Bemessungsgrundlage im Wirtschaftsjahr 1 Million Deutsche Mark nicht übersteigt, wenn
§ 19 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvZulG%201991/5#abs-3 (3) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 auf 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, soweit die Bemessungsgrundlage im Wirtschaftsjahr 5 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt, wenn
Satz 1 gilt nicht bei Investitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 1995 begonnen hat und bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvZulG%201991/5#abs-4 (4) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1995 begonnen hat, auf 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, soweit die Bemessungsgrundlage im Wirtschaftsjahr 250.000 Deutsche Mark nicht übersteigt, wenn
Satz 1 gilt nicht bei Investitionen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.